Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1 Die allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle bei der Genossenschaft FTK Filmtechnikerkollektiv gemieteten Objekte (nachfolgend als «Mietsache» oder als «Mietmaterial» bezeichnet).
1.2 Werden einzelne Bestimmungen im Sinne eines Entgegenkommens gegenüber dem Mieter ein oder mehrere Male nicht angewendet, kann daraus bei weiteren Mieten kein Gewohnheitsrecht abgeleitet und geltend gemacht werden.
1.3 Jede Überlassung oder Weitervermietung der Mietsache oder Teile davon ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Vermieters erlaubt. Bei Vorlage dieser Bewilligung bleibt die Haftung des Erstmieters gegenüber dem Vermieter unberührt.
2. Reservation
2.1 Provisorische Mietreservationen/Anfragen, über unsere Webseite, telefonisch, mündlich oder schriftlich (Optionen/Anfragen) sind unverbindliche Absichtserklärungen eines Mietinteressenten und deshalb auch für den Vermieter unverbindlich. Für eine verbindliche Reservation wird der Mietinteressent von uns schriftlich oder mündlich benachrichtigt. Er erhält gleichzeitig das Vormietrecht zugesichert, muss sich dabei aber für oder wider einer definitiven Miete der Mietsachen, die sonst anderweitig vermietet werden können, entscheiden.
2.2 Massgebend für Umfang und Zeitpunkt der Lieferverpflichtung ist die allfällige Auftragsbestätigung des Vermieters. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden besonders berechnet. Die Kontrolle über die Einhaltung des Abholumfangs liegt in der Verantwortung des Mieters, auch wenn durch Drittpersonen abgeholt wird.
2.3 Das FTK Filmtechnikerkollektiv ist bestrebt, den Zugang zum E-Shop ohne Unterbruch zur Verfügung zu stellen, übernimmt aber keine Gewähr dafür, dass der Zugang zu jeder Zeit möglich ist. In Fällen von Missbrauch bei Online-Anfragen haftet das FTK Filmtechnikerkollektiv nicht für allfällige Folgen.
3. Mietgebühr und Mietzeit
3.1 Die Mietgebühren richten sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. den im Mietangebot aufgeführten Preisen. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken und zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
3.2 Der Vermieter behält sich vor, Depotgebühren und/oder Akontozahlung zu fordern.
3.3 Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Abhol- oder Versandbereitschaft und endet mit der vollständigen Rückgabe der Mietsache nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer am Ausgabeort.
3.4 Die Mietsache kann am Vortag des Mietbeginns ab 14.00 Uhr abgeholt werden. Das gemietete Material muss nach Ablauf der Miete spätestens bis 12.00 Uhr am Folgetag zurückgegeben werden. Die genaue Abhol- Rückgabezeiten sollen vorher abgemacht werden, da das Lager um die Mittagszeit, an den Wochenenden und Feiertagen nicht besetzt ist. Die Geräte werden dem Kunden somit einen halben Tag kostenlos zur Verfügung gestellt, damit er sich von der Funktion persönlich überzeugen kann und allenfalls entgangene Mängel oder fehlende Teile beanstanden kann.
3.5 Samstag, Sonn- und Feiertage gelten als normale Miettage
3.6 Bei mehrtägiger zusammenhängender Miete, kommt dem Mieter ein Zeitrabatt zugute.
3.7 Werden sonstige Rabatte/Prozente vergeben, kann daraus bei weiteren Mieten kein Gewohnheitsrecht abgeleitet und geltend gemacht werden.
3.8 Bei Erkennbarkeit einer Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich das Einverständnis des Vermieters einzuholen.
3.9 Bei nicht bewilligter verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter die zusätzlichen Miettage und allfällige nicht zustande gekommene Folgemieterlöse zu vergüten und ggf. rechtlich unabwendbare Schadenersatzforderungen von Folgemietern zu übernehmen.
3.10 Wird ein Mietvertrag weniger als 48 Stunden (Arbeitstage) vor dem vereinbarten Mietbeginn rückgängig gemacht, werden dem Mieter 50% der bestellten Mietzeit verrechnet. Das Mietverhältnis beginnt mit dem vereinbarten Ladetermin.
3.11 Liegen Gründe vor welche eine Auslieferung der Mietsache zum vereinbarten Zeitpunkt verunmöglichen (Materialschäden, verspätete oder keine Rückgabe durch vorherige Mieter etc.) kann das FTK Filmtechnikerkollektiv kurzfristig vom Vertrag zurücktreten. Dabei ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch den Mieter ausgeschlossen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die Rechnungen werden aufgrund der Mietrapporte erstellt und sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Skonto- und andere Abzüge sind nicht zulässig.
4.2 Der Mieter ist weder zu Teilzahlungen noch zu Rückbehalten wegen Beanstandungen berechtigt. Die Verrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
4.3 Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen zu fordern und/oder das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen und die sofortige Rückgabe der Mietware zu fordern. Bei Zahlungsverzug ermächtigt der Mieter dem Vermieter zudem, jeden Raum, in dem die Mietsache lagert oder lagern könnte, zur Wiedererlangung des Eigentums, unter der Verfügungsgewalt des Mieters zu betreten. Ein Retentionsrecht an der Mietsache steht dem Mieter oder seinen Gläubigern nicht zu.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Der Vermieter behält an sämtlichen Mietsachen überall und jederzeit alle Eigentumsrechte. Jede Überlassung der Mietsache oder Teilen davon an Dritte ist unzulässig und berechtigt den Vermieter zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses und zur unverzüglichen Rücknahme der Mietsache.
5.2 Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder sonstige Belastungen der Mietsache sind gegenüber dem Vermieter unwirksam.
5.3 Bei gerichtlichen Vollstreckungsmassnahmen, die vermietete Geräte betreffen, hat der Mieter jedermann, den es betreffen mag, über die Eigentumsverhältnisse aufzuklären und dem Vermieter unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Kosten von Interventionsmassnahmen zum Schutze des Eigentums sowie Schäden, die dem Vermieter durch Ausfall der Geräte entstehen, werden dem Mieter verrechnet.
5.4 Das Entfernen oder Überdecken von Firmen-Schriftzügen an der Mietsache ist strengstens untersagt.
5.5 Sollen fest installierte Mietsachen vom Mieter in anderen Räumlichkeiten neu installiert oder gelagert werden, ist vorgängig eine schriftliche Bewilligung des Vermieters einzuholen.
6. Transport
6.1 Die Mietobjekte müssen beim Vermieter abgeholt werden. Versendet wird nur nach spezieller Vereinbarung.
6.2 Kosten und Gefahr von Transport, Verpackung und/oder Versand trägt in jedem Fall der Mieter, auch wenn eine Zustellung oder Abholung der Mietsache durch den Vermieter oder einen Dritten erfolgt. (Taxi, Kurierdienst, Post, SBB etc.)
6.3 Bei Transport oder Versand ins Ausland hat sich der Mieter um die ordnungsgemässe Erledigung sämtlicher Zollformalitäten zu kümmern und trägt hierfür auch Kosten und Risiko.
6.4 Besondere Wünsche betreffend Versand ins Ausland und Transportversicherung sind uns rechtzeitig bekannt zu geben. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Mieter bei Erhalt der Mietsache oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
6.5 Mit der Übergabe der Mietgeräte an das Transportunternehmen geht das Risiko der verzögerten Ablieferung sowie die teilweise oder gänzliche Unbenutzbarkeit der Mietsache infolge Transportschaden auf den Mieter über.
6.6 Wird vom Mieter kein Übergabetermin an das Transportunternehmen vorgeschrieben und damit das Abschätzen der Transportdauer dem Ermessen des Vermieters überlassen, besteht bei falsch eingeschätzter Transportdauer (Material zu früh oder zu spät eingetroffen) kein Anspruch auf Erlass der Miete.
7. Versicherung
7.1 Sämtliche Waren und Fahrzeuge sind wie folgt versichert:
- Fahrzeuge Haftpflicht mit Selbstbehalt CHF 1000.-
- Kollisionskasko mit Selbstbehalt CHF 1000.-
- Transportversicherung mit Selbstbehalt CHF 1000.-
7.2 Der Geltungsbereich der Transport-Versicherung erstreckt sich generell über die ganze Schweiz, EU und EFTA-Staaten. Die Versicherungsdeckung für die Mietfahrzeuge sind gemäss grüner Versicherungskarte versichert.
Der Mieter verpflichtet sich, beim Vermieter Einsätze ausserhalb des Geltungsbereiches zu melden und die kostenpflichtige, notwendige Zusatzversicherung bei der FTK Filmtechnikerkollektiv eigenen Versicherung zu übernehmen.
7.3 Mit der Übernahme der Mietsache verpflichtet sich der Mieter alle üblichen Vorsichtsmassregeln zum Schutze der Mietsache zu treffen und allfällig betroffene Dritte entsprechend zu instruieren. Insbesondere sind Türen von Transportfahrzeugen stets verschlossen zu halten. Mietsachen dürfen nie unbewacht stehen gelassen werden.
7.4 Bei fahrlässig verursachten oder durch unbefugte bzw. nicht instruierte Personen verursachte Schäden behalten sich die Versicherung und der Vermieter vor, den Schaden anteilsmässig dem Mieter zu übertragen.
8. Schäden und Haftung
8.1 Der Mieter übernimmt während der gesamten Mietzeit die uneingeschränkte Haftung der Mietsache. Darunter fallen auch Schäden aus unsachgemässer Bedienung oder Behandlung.
8.2 Beim Empfang hat der Mieter die Mietsache fachmännisch zu prüfen, oder prüfen zu lassen. Sie gilt als in einwandfreiem Zustand übernommen, wenn Mängel nicht bei der in Empfangnahme oder aber spätestens bis 17.30Uhr ausdrücklich gerügt werden. Nachträglich erklärte Mängel können nicht anerkannt werden.
8.3 Alle während der Mietzeit anfallenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handle sich um die Beseitigung bei der Übernahme gerügter Mängel.
8.4 Der Mieter haftet vollumfänglich für alle Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung oder Behandlung der Mietsache entstehen. Eine Haftung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen, ist in jedem Falle ausgeschlossen. Ebenso kann der Vermieter keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden übernehmen, die infolge von Störungen oder Ausfällen der Mietsache entstehen. Es ist Sache des Mieters, sich gegebenenfalls gegen die Produktionsrisiken zu versichern.
8.5 Nicht retournierte oder beschädigte Mietsachen werden zum effektiven Wiederbeschaffungspreis zuzüglich Beschaffungskosten wie Porto u.ä. dem Mieter in Rechnung gestellt, unabhängig davon, ob er den Schaden zu vertreten hat oder nicht.
8.6 Während der Mietdauer aufgetretene/festgestellte Störungen oder Qualitätseinbussen befreien den Mieter weder von der Zahlung des Mietzinses noch zu dessen Minderung, noch kann der Vermieter sonst verantwortlich gemacht werden.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Der Mieter verpflichtet sich, die Bestimmungen allen Personen, die es betreffen kann, zur Kenntnis zu bringen und jederzeit für deren Beachtung zu sorgen.
9.2 Vereinbarungen, die von den allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen abweichen, bedürfen der schriftlichen Form.
9.3 Beauftragt der Mieter Drittpersonen mit dem Abholen oder Zurückbringen der Mietsache, erklärt er diese auch ohne Formalitäten ausdrücklich als bevollmächtigt, alle den Mietvorgang betreffenden Dokumente an seiner Stelle rechtsgültig für ihn zu unterzeichnen und an den Ein-/Ausgangskontrollen mitzuwirken.
9.4 Alle Preise in dieser Preisliste sind als Richtpreise zu verstehen und als solche nicht absolut bindend. Für allfällige Fehler in der Liste übernimmt das FTK Filmtechnikerkollektiv keine Gewähr.
9.5 Gerichtsstand ist Zürich, es gilt schweizerisches Recht.

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